Pflegegrade

Kriterien für die Pflegegrade


Das Hauptkriterium für die Einteilung in einen Pflegegrad ist die Zeit, die beansprucht wird, um die Grundpflege einer pflegebedürftigen Person zu sichern. Dazu gehören:

Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung

Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung

Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht für Spaziergänge)


Es zählen allerdings noch weitere Kriterien zur Pflegebedürftigkeit. Diese werden allerdings weniger schwer gewichtet als die Grundpflege. Dazu gehört:

Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Putzen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche


Neuerungen seit 2017


Seit 2017 ist ein neues Gesetz für die Pflegeversicherung in Kraft getreten. Dieses beinhaltet den Umbau der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade. Damit sollen geistige und körperliche Beeinträchtigungen gleichwertig behandelt werden. Es geht nicht mehr darum, wie viel Hilfe ein Pflegebedürftiger täglich benötigt, sondern wie selbstständig dieser noch im Alltag ist. Wichtig sind vor allem die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Mit der Änderung erhofften sich viele Menschen eine Verbesserung im Pflegebereich.


Die künftig fünf Pflegegrade sollen ermöglichen, dass die Pflegebedürftigen individueller eingestuft werden und demnach auch bessere Leistungen erhalten. Konkret werden dann nicht mehr nur körperliche Fähigkeiten berücksichtigt, mit denen Pflegebedürftigen ihren Alltag meistern konnten. Auch geistige Fähigkeiten bzw. Defizite werden dann als Pflegebedürftigkeit anerkannt, insbesondere Demenz. Künftig wird also nicht nur darauf geachtet, ob der Patient den Alltag theoretisch, sondern auch tatsächlich praktisch meistern kann oder nicht. Die „Minutenpflege“, die bisher den Pflegebedarf daran festmachte, wie lange die Pflegehandlungen dauern, ist damit ebenfalls abgeschafft.


So funktioniert die Pflegegrade-Einstufung:


Einen Gutachter wird es weiterhin geben. Dieser stellt fest, in welchem Umfang der Patient noch selbständig, ohne fremde Unterstützung den Alltag meistern kann (Grad der Selbständigkeit). Betrachtet werden dabei folgende Bereiche:


körperliche Mobilität

geistige Fähigkeiten

sprachliche Fähigkeiten

Fähigkeit, sich selbst zu versorgen

Allgemeines Verhalten

Umgang mit Belastungen und eigenen Krankheiten

soziales Umfeld (gibt es soziale Kontakte?)


Der Gutachter vergibt für die Einzelbereiche Punkte, deren Gesamtpunktzahl den Pflegegrad ergeben.

Allerdings muß das erstellte Gutachten nicht unbedingt richtig sein, sprich den tatsächlichen Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person wiederspiegeln. Manchmal ist ein Widerspruch sinnvoll, um den korrekten Pflegegrad zu ermitteln.


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